7.2. 7.2.1. Das Gebäudeversicherungsrecht des Kantons Aargau sieht die Rechtsfolge des Entschädigungsausschlusses bereits bei vorsätzlichem und nicht erst bei absichtlichem Handeln vor (KommGeV, a.a.O., S. 301, N 6). Der Vorsatz muss dabei die Schadensfolgen mitumfassen. Bezieht sich der Vorsatz lediglich auf die vorgenommene Handlung, nicht aber auf deren Folgen, kommt eine Leistungsbefreiung nicht in Betracht. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Vorsatz auf die Erlangung von Versicherungsleistungen gerichtet ist.