Absicht ist die schwerste Form des Vorsatzes. Die Schädigung ist in diesem Falle Selbstzweck des Handelns. Bei einfachem Vorsatz ist die Herbeiführung des Schadens nicht als Selbstzweck gewollt, sondern ist eine notwendige Nebenfolge zur Erreichung des Handlungsziels durch den Schädiger. Bei eventualvorsätzlichem Handeln ist der Wille des Schädigers nicht auf den Eintritt des Schadens gerichtet, er sieht aber bei der Verfolgung eines anderen Zwecks die Möglichkeit einer Schädigung voraus und nimmt sie für den Fall ihres Eintretens in Kauf (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 995 ff.).