Die Verschuldensform des Vorsatzes ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wille des Schädigers auf das Bewirken eines Schadens gerichtet ist. Der Schädiger will den rechtswidrigen Erfolg oder nimmt ihn zumindest in Kauf. - 16 - Dabei wird zwischen Absicht, einfachem Vorsatz und Eventualvorsatz unterschieden (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 993 f.).