7. 7.1. Die objektive Komponente des Verschuldens bildet ein Verhalten, das vom unter den gegebenen Umständen angebrachten Durchschnittsverhalten abweicht. Je grösser die Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist, desto grösser ist das Verschulden (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 992). Es wird dabei zwischen vorsätzlichem und fahrlässigen Handeln differenziert. § 27 Abs. 1 GebVG sieht vor, dass nur bei vorsätzlichem Handeln keine Entschädigung ausgerichtet wird. Hat der Eigentümer den Schaden durch grob fahrlässiges Handeln verursacht, wird lediglich eine Kürzung der Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens vorgenommen (§ 27 Abs. 2 GebVG).