6.6.3. Umstritten ist dagegen das Vorliegen der Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Vorliegend führt die maximal mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht zu einer Verneinung des Vorliegens der Urteilsfähigkeit insgesamt. A. muss somit in Bezug auf seine den Schaden verursachenden Handlungen als urteilsfähig angesehen werden. Er hat damit schuldhaft gehandelt.