Die Steuerungsfähigkeit müsse aufgrund der (…) grundsätzlich als eingeschränkt betrachtet werden. Allerdings fänden sich durchaus auch bilanzierende Gedanken und vernünftige Überlegungen. Es sei daher lediglich von einer maximal mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (Gutachten I., S. 28 f.). 6.6.2. Vorliegend sind keine Faktoren ersichtlich, die die Einsichtsfähigkeit von A. im Zeitpunkt des Schadenereignisses massgeblich hätten beeinträchtigen können. Die Einsichtsfähigkeit muss als gegeben angenommen werden. Das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit wird denn auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich bestritten.