6.6. 6.6.1. Aus dem Gutachten der I. vom 9. April 2019 geht hervor, dass sich A. zum Zeitpunkt des Brandereignisses in einem psychisch schlechten Zustand befunden hat. Allerdings bestünden keine Hinweise für das Vorliegen von - 15 - Symptomen, die eine Unfähigkeit, die Realität als solche zu erkennen, annehmen lassen müssten. Auch sei aus der Abfolge der vom Exploranden beschriebenen Handlungen, seinen Überlegungen und dem bilanzierenden Charakter der Suizidhandlung zu schliessen, dass dieser noch in der Lage gewesen sei, logische Schritte zu unternehmen und sich durchaus über die möglichen Folgen seines Handelns bewusst gewesen sei.