Ein neues Gutachten könnte vorliegend nur auf den vorhandenen Akten basieren, da A. in der Zwischenzeit verstorben ist und entsprechend nicht mehr persönlich befragt werden kann. Grundsätzlich neue Erkenntnisse sind bei dieser Ausgangslage nach Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten (Protokoll, S. 11). Auf die Einholung einer psychiatrischen Zweitmeinung kann verzichtet werden, zumal kein Anlass besteht, die Kompetenz der am Gutachten mitwirkenden Fachpersonen der I. in Zweifel zu ziehen. Dem Beweisbegehren ist daher keine Folge zu geben.