Auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels darf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft, offensichtlich nicht tauglich ist oder das Beweisergebnis nicht ändern kann (AGVE 2008 S. 314, mit Hinweisen; BGE 141 I 64, Erw. 3.3; BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 Erw. 6.2 mit Hinweisen).