6.5.3.3. An der Verhandlung hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an seinem Beweisbegehren fest. Er führte dazu aus, es mache einen Unterschied, ob ein Gutachten aus strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Sicht erstellt werde. Dem Gutachter sei die Frage der zivilrechtlichen Urteilsfähigkeit zu unterbreiten. Zudem mache es Sinn, eine Zweitmeinung einzuholen (Protokoll, S. 5).