Der strafrechtliche Begriff der Zurechnungsfähigkeit weist dennoch grosse Berührungspunkte mit dem zivilrechtlichen Begriff der Urteilsfähigkeit auf. Das Gutachten äussert sich insbesondere zu den Fragen der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Legung des Brandes durch den Gebäudeeigentümer. Diese Fragen sind auch für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB von Belang. Vorliegend kann daher für die Beantwortung der Frage der Urteilsfähigkeit das Gutachten der I. vom 9. April 2019 beigezogen werden.