Fahrlässigkeitsbegriff zur Anwendung. Die Sorgfaltspflichtverletzung wird durch einen Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers festgestellt. Jede negative Abweichung vom Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig, unabhängig von persönlichen Entschuldigungsgründen des Schädigers, wie etwa Übermüdung (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 1004 f.).