Fraglich ist jedoch, ob im vorliegenden Verfahren aufgrund einer veränderten Fragestellung nicht auf das Gutachten der I. vom 9. April 2019 abgestellt werden kann. Art. 53 Abs. 1 OR sieht vor, dass die Urteilsfähigkeit im Sinne zivilrechtlicher Verantwortlichkeit unabhängig von der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit geprüft werden muss. In der Regel ist der strafrechtliche Begriff der Zurechnungsfähigkeit enger gefasst als der zivilrechtliche Begriff der Urteilsfähigkeit (BK – Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., N 150 zu Art. 16, mit Hinweisen). Unterschiede ergeben sich insbesondere im Bereich des fahrlässigen Handelns.