Grundsätzlich kann auch auf ein früheres Gutachten zurückgegriffen werden (BGE 108 V 126). Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind jedoch Grenzen gesetzt, da sich der Gutachter zu Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat (BGE 5A_236/2014 vom 11. April 2014, Erw. 2.7.). Insbesondere, wenn sich die Ausgangslage seit der Erstellung des früher eingeholten Gutachtens verändert haben könnte und eine allfällige Veränderung der Ausgangslage für das aktuelle Verfahren relevant wäre, kann nicht auf ein früheres Gutachten abgestellt werden (BGE 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, Erw. 5.2.).