6.5.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bringt vor, zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von A. könne nicht einfach auf das forensisch-psychiat- rische Gutachten der I. abgestellt werden, da dieses sich mit der Frage der Schuldfähigkeit nach Art. 19 StGB und nicht mit der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB auseinandergesetzt habe.