Es lagen somit zum Zeitpunkt des Schadenereignisses bei A. grundsätzlich mehrere mögliche Ursachen für eine Urteilsunfähigkeit vor. Diese genügen für sich genommen jedoch nicht, um die Urteilsfähigkeit von vornherein auszuschliessen. Vielmehr muss konkret geprüft werden, ob ihm in Bezug - 13 - auf die Verursachung des Schadenereignisses Urteilsfähigkeit zugekommen ist (Erw. 6.5.1.). In der Regel ist für die gerichtliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (BSK ZGB I, a.a.O., N 50 zu Art. 16).