6.5.2. Auch Rauschzustände infolge Alkohol- oder Drogenkonsum können eine – meist vorübergehende – Urteilsunfähigkeit bewirken. Auch hier muss zunächst bewiesen werden, dass der Rausch eine Urteilsunfähigkeit bewirkt hat. Lediglich bei schwerer Intoxikation ist die Urteilsunfähigkeit zu vermuten (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 190). 6.5.3. 6.5.3.1. A. litt zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nachweislich unter (…) (Gutachten I., S. 27, S. 31). Auch hatte er kurz vor dem Schadenereignis Alkohol konsumiert und wies eine Blutalkoholkonzentration von 0.86 Gewichtspromille auf (Strafbefehl vom 6. Juni 2019).