Auch die im Gesetz nicht explizit genannten Suchtkrankheiten fallen unter den Begriff der psychischen Störung. Jedoch führt nicht jede medizinisch festgestellte psychische Störung zwangsläufig zur Urteilsunfähigkeit. Es muss jeweils im konkreten Fall entschieden werden, ob dem Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte Handlung Urteilsfähigkeit zukommt oder nicht (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 184 f.).