6.5. 6.5.1. Urteilsunfähigkeit setzt voraus, dass diese zumindest teilweise auf physiologischen bzw. psychischen Ursachen beruht, die in Art. 16 ZGB abschliessend aufgezählt werden. Liegt keine dieser Ursachen vor, ist von Urteilsfähigkeit auszugehen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 178). Art. 16 ZGB nennt unter anderem das Vorliegen einer psychischen Störung als mögliche Ursache der Urteilsunfähigkeit. Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie sowie Demenz. Auch die im Gesetz nicht explizit genannten Suchtkrankheiten fallen unter den Begriff der psychischen Störung.