Grundsätzlich wäre die Urteilsunfähigkeit als eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache von der AGV zu beweisen (Erw. 6.3.1.). Die Urteilsfähigkeit wird jedoch vermutet. Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung, die durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden kann (BSK ZGB I, Art. 8 N 67). Das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit muss daher als anspruchsbegründende Tatsache von den Beschwerdeführenden bewiesen werden.