6.4. Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. Liegt beim Handelnden eine offensichtliche, bewiesene und dauernde Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten vor, führt dies ausnahmsweise zur Umkehr dieser Vermutung. Von einer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die betroffene Person über einen längeren - 12 - Zeitraum hinweg als urteilsunfähig bezeichnet werden muss (BK – Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., N 152 ff. zu Art. 16).