In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. BSK ZGB I, Art. 8 N 18; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60).