leiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermindernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Parteien in Verfahren mit Untersuchungsmaxime häufig eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG), d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91). Die versicherte Person hat grundsätzlich den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachzuweisen; der Versicherer, der seine Leistung verweigern oder herabsetzen will, hat eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache zu beweisen.