6.2.3. Es gilt der Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit. Dieser besagt, dass die Urteilsfähigkeit jeweils mit Rücksicht auf das konkrete Handeln einer Person beurteilt werden muss. Es muss geprüft werden, ob die betroffene Person im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder im Hinblick auf bestimmte tatsächliche Gegebenheiten als urteilsfähig zu beurteilen ist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 194). Die gesetzliche Regelung sieht keine quantitative Abstufung der Urteilsfähigkeit vor. Eine Person ist in Bezug auf eine konkrete Handlung entweder urteilsfähig oder urteilsunfähig (BK – Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., N 4 zu Art. 16).