Der Schädiger muss zunächst die Gefahr bzw. die Möglichkeit des Schadenseintritts erkennen können. Eine tatsächliche Kenntnis der konkreten Gefahr ist dafür jedoch nicht erforderlich. Bei einer ausservertraglichen Schädigung ist zudem ein Unrechtsbewusstsein des Schädigers erforderlich (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 172 ff.). Eine weitere Voraussetzung für die Urteilsfähigkeit ist die Steuerungsfähigkeit. Der Betroffene muss in der Lage sein, sein Verhalten entsprechend der Einsicht in die Schädigungsmöglichkeit und das Unrecht der Schadenszufügung im Sinne des rechtlich vorgeschriebenen Verhaltens zu steuern (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 176).