Im vorliegenden Fall relevant ist die Urteilsfähigkeit im Bereich des deliktischen Handelns. Urteilsfähigkeit in diesem Bereich bedeutet die Fähigkeit, das Schädigungspotenzial und das Unrecht des geplanten Vorhabens einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Handlungsfähigkeit [nachfolgend: Hausheer/Aebi- Müller], 5. Auflage, Bern 2020, N 170). - 10 -