6. 6.1. Als Verschulden wird eine rechtlich negativ zu beurteilende menschliche Verhaltensweise bezeichnet, die einen Schaden verursacht hat (Heinz Rey/Isabelle Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, N 962). 6.2. 6.2.1. Die subjektive Seite des Verschuldens bildet die Urteilsfähigkeit (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 969). Urteilsfähigkeit im Sinne der Deliktsfähigkeit setzt voraus, dass der Verursacher des Schadenereignisses in der Lage war, das Schädigungspotential und das Unrecht seines Vorhabens einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (KommGeV, S. 328 N 59 f.).