die versicherte Person bei schuldhafter und vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls den Leistungsanspruch verliert, findet seinen Niederschlag in § 27 Abs. 1 GebVG (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau zur Änderung des GebVG an den Grossen Rat vom 16. März 2011, S. 14). Für die öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung sind die Kriterien zur Beurteilung des Verschuldens dieselben wie im Privatrecht (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar [nachfolgend: KommGeV], Basel 2009, S. 305, N 25).