Vorliegend wird nicht bestritten, dass A. den Brand selbst gelegt hat. Umstritten ist, ob er dabei vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. 5.3. 5.3.1. Eine weitere Voraussetzung für den Verlust der Entschädigung nach § 27 Abs. 1 GebVG ist, dass der Eigentümer bei der Herbeiführung des Schadenereignisses schuldhaft gehandelt hat. Daher ist zunächst zu prüfen, ob A. den Brand schuldhaft herbeigeführt hat. 5.3.2. Der allgemeine, in Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908 festgeschriebene versicherungsrechtliche Grundsatz, wonach -9-