4.2. Die Beschwerdeführenden können als gesetzliche Erben von A. die Entschädigung beanspruchen, sofern der Entschädigungsanspruch Bestandteil seines Nachlasses bildet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entschädigungspflicht nicht gemäss § 27 Abs. 1 GebVG ausgeschlossen ist (Erw. 2.3.). 5. 5.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob A. den Brand vorsätzlich selbst herbeigeführt hat und ob er diesbezüglich schuldhaft gehandelt hat. 5.2. Voraussetzung für einen Verlust der Entschädigung nach § 27 Abs. 1 GebVG ist zunächst, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer das Schadenereignis selbst herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.