4. 4.1. Tritt ein Schadenfall ein, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenereignisses entschädigungsberechtigt – unter Berücksichtigung der Interessen der Grundpfandgläubiger (§ 28 Abs. 1 GebVG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV; SAR 673.111] vom 2. Mai 2007). Im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses am tt.mm.2018 war A. Alleineigentümer des Gebäudes Nr. aaa in Q. Die Beschwerdeführenden traten kraft Universalsukzession in dessen Rechtsposition ein (Erw. 1.3).