Der Beweggrund dafür sei unerheblich. Auch habe A. nicht darauf vertrauen können, dass nur die mit Benzin übergossenen Wohneinheiten abbrennen. Er habe vielmehr mit dem Anzünden des Hauptgebäudes das Übergreifen des Brandes auf die an das Wohnhaus angebauten bzw. danebenliegenden Scheunen zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen und somit den gesamten Brandschaden an sei- -8- nen eigenen Gebäuden selbst herbeigeführt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei gerade, dass ein Brandstifter für den Schaden an seinen eigenen Gebäuden keine Versicherungsleistung erhalte.