Auch aus dem Alkoholisierungsgrad von 0.86 Gewichtspromille könne keine Urteilsunfähigkeit abgeleitet werden. Vielmehr werde im forensisch-psychiatrischen Gutachten der I. festgestellt, dass keine Hinweise für eine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bestünden. Weiter sehe das Gebäudeversicherungsgesetz bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung durch den Grundeigentümer keine Abstufung des Verschuldens vor. Eine Kürzung der Versicherungsleistung nach Massgabe des Verschuldens sei lediglich bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen. Vorliegend sei das Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt worden. Der Beweggrund dafür sei unerheblich.