3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, A. habe den Brand vorsätzlich gelegt. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten könne entnommen werden, dass dieser sich über die Folgen seines Handelns bewusst gewesen sei. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine eingeschränkte oder aufgehobene Einsichtsfähigkeit. Die im Gutachten als maximal mittelgradig beurteilte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit reiche nicht aus, um von einer Urteilsunfähigkeit ausgehen zu können. Auch aus dem Alkoholisierungsgrad von 0.86 Gewichtspromille könne keine Urteilsunfähigkeit abgeleitet werden.