Weiter könne nicht auf das von den I. (kurz: I.) erstellte forensisch-psychi- atrische Sachverständigengutachten (nachfolgend: Gutachten I.) abgestellt werden, da sich dieses Gutachten insbesondere mit der Frage der Schuldfähigkeit nach Art. 19 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 befasst habe, nicht aber mit der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB, welche im vorliegenden Fall relevant sei. Es sei daher ein zivil- bzw. versicherungsrechtliches Gutachten einzuholen.