Demnach sei sein Wille nie darauf ausgerichtet gewesen, das gesamte Wohnhaus abzubrennen. Er habe in Bezug darauf höchstens eventualvorsätzlich gehandelt. Weiter habe kein Vorsatz in Bezug auf das Abbrennen bzw. Beschädigen der Nebengebäude bestanden. In Bezug darauf habe A. lediglich fahrlässig gehandelt.