störe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. A. habe das Wohnhaus nur deshalb in Brand gesetzt, weil er aus dem Leben habe scheiden wollen. Die Erlangung der Versicherungssumme habe er damit nicht bezweckt. In einem solchen Fall sei das Gesetz dahingehend auszulegen, dass auch bei vorsätzlichem Handeln lediglich eine Leistungskürzung vorgenommen werde. Weiter setze der Leistungsausschluss ein Handeln mit direktem Vorsatz voraus. A. habe nicht mit direktem Vorsatz in Bezug auf das Abbrennen des Wohnhauses gehandelt. Sein eigentliches Handlungsziel sei der Suizid gewesen. Demnach sei sein Wille nie darauf ausgerichtet gewesen, das gesamte Wohnhaus abzubrennen.