Im Rahmen des Eventualantrags macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend, es sei zumindest von einer verminderten Urteilsfähigkeit auszugehen. Der Gesetzgeber habe lediglich Fälle vollständig von der Entschädigungspflicht ausnehmen wollen, in denen ein Eigentümer zur Erlangung der Versicherungssumme vorsätzlich das versicherte Objekt zer- -7-