Um von einer schuldhaften Herbeiführung des Schadenereignisses sprechen zu können, müsse der Eigentümer im Zeitpunkt des Brandereignisses urteilsfähig gewesen sein. Dem forensisch psychiatrischen Gutachten vom 9. April 2019 könne entnommen werden, dass der damalige Eigentümer schon seit mehreren Jahren in seiner psychischen und körperlichen Verfassung eingeschränkt gewesen sei. (…). Zum Zeitpunkt des Brandereignisses habe er sich in einer besonders schweren Phase der Depression und in einem Verzweiflungszustand befunden.