3. 3.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht geltend, A. habe den Brand zwar selbst gelegt, sei aber im Zeitpunkt des Brandereignisses nicht urteilsfähig gewesen. Der Ausschluss der Entschädigung durch die AGV setze voraus, dass der Eigentümer das Schadenereignis sowohl vorsätzlich als auch schuldhaft herbeigeführt habe. Um von einer schuldhaften Herbeiführung des Schadenereignisses sprechen zu können, müsse der Eigentümer im Zeitpunkt des Brandereignisses urteilsfähig gewesen sein.