2.3. Die Auszahlung der Entschädigung wurde gestützt auf § 27 Abs. 1 GebVG verweigert. Die Bestimmung sieht Folgendes vor: "Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Schadenereignis vorsätzlich und schuldhaft selber herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat." Dass der damalige Eigentümer den Brand in suizidaler Absicht selbst gelegt hat, ist vorliegend unbestritten. Strittig ist dagegen, ob dieser bei der Legung des Brandes vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (Protokoll, S. 4).