Im Verfahren betreffend Erbbescheinigung wurde vom Gerichtspräsidium E. am tt.mm.2021 bescheinigt, dass die Eltern B. und C., geb. G. (nachfolgend: Beschwerdeführende), infolge gesetzlicher Erbfolge als einzige Erben anerkannt werden. Diese treten kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung des Verstorbenen und somit als Beschwerdeführende in das Verfahren ein. 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.