Lediglich in Verfahren, in denen es um höchstpersönliche Rechte des Erblassers geht, bewirkt dessen Tod die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 37 f. zu Art. 83). Im vorliegenden Verfahren geht es um einen vermögensrechtlichen Anspruch auf eine Leistung der Gebäudeversicherung und somit nicht um eine höchstpersönliche Rechtsposition des Erblassers. Im Verfahren betreffend Erbbescheinigung wurde vom Gerichtspräsidium E. am tt.mm.2021 bescheinigt, dass die Eltern B. und C., geb. G. (nachfolgend: Beschwerdeführende), infolge gesetzlicher Erbfolge als einzige Erben anerkannt werden.