2. Auflage, Bern 2020, Rz. 46). Stirbt der Erblasser während eines laufenden Prozesses, erlangen die Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgrund der Universalsukzession Parteistellung in einem hängigen Verfahren des Erblassers, sofern es sich um vererbbare Rechtspositionen handelt. Lediglich in Verfahren, in denen es um höchstpersönliche Rechte des Erblassers geht, bewirkt dessen Tod die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 37 f. zu Art. 83).