Nach dem Grundsatz der Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) geht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen das gesamte, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustehende Vermögen auf dessen Erben über, soweit es sich um vererbliche Vermögenspositionen handelt (Stephan Wolf/Stephanie Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, -5-