1.2. Der Einspracheentscheid der AGV vom 5. Oktober 2020 fällt in die Zuständigkeit des SKE (Art. 51 Abs. 1 GebVG). Aufgrund des ausserordentlich hohen Streitwerts tagte das Gericht in der für besondere Fälle vorbehaltenen Fünferbesetzung (§ 3 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6 Dezember 2011; angekündigt in der Verhandlungseinladung vom 19. Januar 2022).