Das SKE brachte die Vernehmlassung dem Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 18. Januar 2021 zur Kenntnis und stellte ihm frei, bis 10. Februar 2021 eine Replik zu erstatten. F. Der Rechtsvertreter von A. teilte dem SKE mit Schreiben vom 8. Februar 2021 mit, dass auf eine Replik verzichtet wird. Der Replikverzicht wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 mitgeteilt. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.