C.2. Mit Schreiben vom 11. November 2020 wurde eine vollständig redigierte Version der Beschwerde eingereicht. Es handelte sich dabei ausschliesslich um die Korrektur von Rechtschreibfehlern. D. Mit Schreiben vom 12. November 2020 wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.00 einverlangt. Nachdem der Kostenvorschuss am 23. November 2020 fristgerecht geleistet worden war, stellte das SKE die Beschwerde mit Schreiben vom 25. November 2020 der AGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu unter Aufforderung zur Vernehmlassung bis 4. Januar 2021. E. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist am 15. Januar 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.