2. Es sei dem Einsprecher der Schaden Nr. ccc auf der Basis einer Schadensumme von CHF 1'133'074.00 gemäss Abschätzung vom 4. September 2018 vollständig zu entschädigen; eventuell sei die Entschädigung nach Massgabe der Urteilsfähigkeit bzw. des Verschuldens des Beschwerdeführers zu reduzieren. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3-