Die AGV wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 ab und bestätigte die Schadenablehnung gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2019. C.1. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liess A. mit Eingabe vom 10. November 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2020 aufzuheben.